
Wahlordnung
1. Wahlvorschläge durch die Verbände
1.1. Spätestens sechs Monate vor den Vorstandswahlen reichen die Mitgliedsverbände begründete Vorschläge für Kandidaten/Kandidatinnen an den Generalsekretär/die Generalsekretärin ein. Jeder Kandidat/jede Kandidatin muss für wenigstens eine , kann aber für mehrere Funktionen vorgeschlagen werden.
1.2. Es dürfen nur solche Personen vorgeschlagen werden, die einem Mitgliedsverband des IDV angehören. Die Kandidaten/Kandidatinnen müssen ihren ständigen Wohnsitz in dem Land haben, in dem der Mitgliedsverband, dem sie angehören, seinen Sitz hat. Gemäß Art. 23, Alinea 2 der Satzungen können Mitglieder von IDV-Mitgliedsverbänden, die ihren Sitz in Deutschland, Österreich oder in der Schweiz haben, nicht gewählt werden.
1.3. Gemäß Art. 24.1 der Satzungen sind die regionalen Gesichtspunkte bei der Auswahl der Kandidaten/Kandidatinnen zu beachten.
1.4. Aus Kontinuitätsgründen soll darauf geachtet werden, dass mindestens eine Kandidatin/ein Kandidat bereits dem vorangegangenen Vorstand angehört hat.
1.5. Die vorgeschlagenen Kandidaten/Kandidatinnen haben ihre Bereitschaft zur Übernahme der vorgeschlagenen Funktion zu erklären und zu versichern, dass sie sich über die ihnen im Fall der Wahl zufallenden Aufgaben und Pflichten informiert haben und dass sie jederzeit in der Lage sind, diese ungehindert wahrzunehmen. Sie haben außerdem eine Erklärung des Mitgliedsverbandes, dem sie angehören, vorzulegen, die die Unterstützung durch den eigenen Verband bestätigt.
2. Konstituierung und Zusammensetzung des Wahlkomitees
2.1. Zu Beginn der Vertreterversammlung, die unmittelbar vor der IDT stattfindet, wählen die Vertreter der stimmberechtigten Verbände aus den Reihen der anwesenden Verbandsvertreter ein aus fünf Personen bestehendes Wahlkomitee. Personen, die selbst als Kandidaten/Kandidatinnen vorgeschlagen sind, dürfen dem Wahlkomitee nicht angehören.
2.2. Das Wahlkomitee setzt sich analog
zu Punkt 1.3. der Wahlordnung nach regionalen Gesichtspunkten
zusammen.
Voraussetzung für die Aufnahme in das Wahlkomitee ist eine solide
Erfahrung mit den Angelegenheiten des IDV und aktive Tätigkeit im
Verband. Das Wahlkomitee wählt eines ihrer Mitglieder zum
Präsidenten/zur Präsidentin. Der Präsident/die Präsidentin ist
federführend.
3. Kompetenzen und Aufgaben des Wahlkomitees
3.1. Das Wahlkomitee überprüft die einzelnen Kandidaten/Kandidatinnen auf ihre Wählbarkeit und unterbreitet der Vertreterversammlung eine begründete Kandidaten/Kandidatinnen-Liste.
3.2. Das Wahlkomitee ist befugt, zwischen dem ersten und zweiten Teil der Vertreterversammlung Wahltreffs zu veranstalten.
4. Wahlverfahren
4.1. Der Generalsekretär/die
Generalsekretärin schickt den Mitgliedsverbänden gemäß Art. 18.3 der
Satzungen die eingegangenen Vorschläge spätestens mit der
Einberufung der Vertreterversammlung zu.
Die Verbände haben die Möglichkeit, bis acht Wochen vor der
Vertreterversammlung zusätzliche begründete Vorschläge für
Kandidaten/Kandidatinnen an den Generalsekretär/die
Generalsekretärin zu schicken, falls ihnen die zugegangenen
Vorschläge nicht ausreichend erscheinen.
4.2. Bei allfälligen Streitfragen, die die eingereichten Vorschläge betreffen, versucht das Wahlkomitee mit den Vertretern der betroffenen Verbände die Situation zu klären. Ist dies nicht möglich, entscheidet die Vertreterversammlung über die Aufrechterhaltung oder Streichung der Kandidatur.
4.3. Für die Abwicklung der Wahlen ist das Wahlkomitee verantwortlich.
4.4. Vor den einzelnen Wahlgängen stellen sich die Kandidaten/Kandidatinnen der Wahlversammlung vor und begründen ihre Kandidatur.
4.5.Das Wahlkomitee führt für jede
Vorstandsfunktion einen gesonderten Wahlgang durch, an dem sämtliche
für die betreffende Funktion eingereichten und nicht nach Ziffer 4.2
der Wahlordnung zurückgewiesenen Vorschläge teilnehmen mit Ausnahme
jener, die bereits in eine andere Funktion gewählt wurden.
Die Wahl erfolgt in der Reihenfolge: Präsident/Präsidentin,
Vizepräsident/Vizepräsidentin, Generalsekretär/Generalsekretärin,
Schatzmeister/Schatzmeisterin, Schriftleiter/Schriftleiterin.
4.6. Die Wahl ist grundsätzlich geheim, auch wenn für eine bestimmte Funktion nur ein Vorschlag unterbreitet wurde. Sind für eine Funktion mehr als zwei Kandidaten/Kandidatinnen vorgeschlagen, von denen im ersten Wahlgang keiner/keine die Mehrheit der anwesenden Stimmen erhält, so scheidet in weiteren Wahlgängen der Kandidat/die Kandidatin, der/die die wenigsten Stimmen erhalten hat, aus. Gewählt sind diejenigen Kandidaten/Kandidatinnen, die für die entsprechende Funktion die Mehrheit der anwesenden Stimmen erhalten. Ist dies nicht der Fall, wird nach einer Pause ein zweiter Wahlgang durchgeführt, bei dem die relative Stimmenmehrheit entscheidet.
4.7. Das Wahlkomitee gibt die Ergebnisse unverzüglich nach jedem Wahlgang bekannt.
*****************
GESCHÄFTSORDNUNG
IDV - GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DIE VERTRETERVERSAMMLUNG
PRÄAMBEL
1 KONSTITUIERUNG DER VERSAMMLUNG
1.1 Einberufung und Teilnahme
1.2 Vorsitz
1.3 Beschlussfähigkeit
1.4 Festsetzung, Bekanntgabe und Änderung der Tagesordnung
1.5 Festsetzung der Sitzungsdauer
2 RECHTE UND AUFGABEN DES VORSTANDES
2.1 Präsident/Präsidentin
2.2 Vizepräsident/Vizepräsidentin
2.3 Generalsekretär/Generalsekretärin
2.4 Vorstandsmitglieder
3. RECHTE UND PFLICHTEN DER
VERSAMMLUNGSTEILNEHMERINNEN UND
-TEILNEHMER
3.1 Rederecht
3.2 Antragsrecht
3.3 Decorum
4 ANTRÄGE
4.1 Allgemeine
Verfahrensregeln
4.2 Abänderungs- und
Ergänzungsanträge
4.3 Anträge zur
Tagesordnung
4.3.1 Antrag auf
Verschiebung eines Traktandums
4.3.2 Antrag auf
Überweisung eines Traktandums an einen Ausschuss
4.3.3 Antrag auf
Aufnahme eines neuen Traktandums
4.4 Rückkommensanträge
4.5 Anträge zur
Geschäftsordnung
4.5.1 Allgemeines
4.5.2 Antrag auf
Unterbrechung der Sitzung
4.5.3 Antrag auf
Beendigung der Diskussion
4,5.4 Antrag auf
Beschränkung der Redezeit
4.5.5 Antrag auf
sachliche Richtigstellung
4.5.6 Antrag auf Abgabe einer persönlichen Erklärung
5 BESCHLUSSVERFAHREN
5.1 Vollmacht
5.2 Durchführung der
Abstimmung
6
PROTOKOLL
7 AUSSERORDENTLICHE AUSSCHÜSSE
7.1 Bildung von
besonderen Ausschüssen
7.2 Wahl der
Ausschussmitglieder
7.3 Zusammensetzung der
besonderen Ausschüsse
7.4 Verfahren in den
besonderen Ausschüssen
8.
AUSLEGUNG
9. ABWEICHUNGEN
10. INKRAFTTRETEN
11. ÄNDERUNG DER GESCHÄFTSORDNUNG
IDV-GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DIE VERTRETERVERSAMMLUNG
PRÄAMBEL
Gestützt auf den Beschluss der Vertreterversammlung vom 8. August 1991 erlässt die Vertreterversammlung die nachfolgende Geschäftsordnung. Diese hat den Zweck, die Verhandlungen, Diskussionen und die Beschlussfassung an den Vertreterversammlungen gemäß Art. 15 ff. der Satzung des Internationalen Deutschlehrerverbands (hiernach IDV-Satzung genannt) zu regeln. Sie schafft insbesondere auch die Bedingungen dafür, dass allen daran Teilnehmenden das gleiche Recht zusteht, sich auszudrücken.
1. KONSTITUIERUNG DER VERSAMMLUNG
1.1 Einberufung und
Teilnahme
(1) Die Einberufung der
Vertreterversammlung erfolgt gemäß Art. 18 IDV-Satzung.
(2) An der
Vertreterversammlung nehmen die in Art. 15 IDV-Satzung erwähnten
Personen teil.
(3) Wird das Recht auf
Teilnahme eines/einer Anwesenden in Frage gestellt, so kann sich die
betreffende Person dazu äußern. Sie muss sich aber zurückziehen,
bis die Versammlung den Fall entschieden hat.
(4) Es wird eine
Anwesenheitsliste geführt. Stimmberechtigte Vertreter/Vertreterinnen,
die nach Beginn der Sitzung erscheinen oder die Sitzung vor deren
Abschluss verlassen, melden sich beim Generalsekretär/bei der
Generalsekretärin an bzw. ab.
1.2 Vorsitz
Den Vorsitz führt der
IDV-Präsident/die IDV-Präsidentin. Die Stellvertretung liegt beim
Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin. Der/Die Vorsitzende kann die
Leitung von Sitzungsabschnitten an ein anderes Vorstandsmitglied
übertragen.
1.3
Beschlussfähigkeit
Die Beschlussfähigkeit
richtet sich nach Art. 21 IDV-Satzung.
1.4 Festsetzung,
Bekanntgabe und Änderung der Tagesordnung
(1) Die Festsetzung der
vorläufigen Tagesordnung
erfolgt gemäß Art. 18 IDV-Satzung.
(2)
Dringlichkeitsanträge müssen spätestens zwei Stunden vor
Beginn der Versammlung schriftlich beim Generalsekretär/bei der
Generalsekretärin eingereicht werden. Die Versammlung entscheidet
über Aufnahme oder Ablehnung mit dem absoluten Mehr (50 % + 1) der
vertretenen Stimmen.
(3) Die endgültige
Tagesordnung wird vom Präsidenten/von der Präsidentin der
Versammlung zur Annahme unterbreitet. Sie ist gültig, wenn sie mit
dem absoluten Mehr der vertretenen Stimmen bestätigt wird.
(4) Nach erfolgter
Bestätigung durch die Versammlung kann die Tagesordnung nur noch mit
dem Zweidrittelmehr der vertretenen Stimmen gemäß Ziff. 4.3 geändert
werden.
(5) Die Versammlung darf
nur über traktandierte Geschäfte endgültig beschließen.
(6) Über Anträge zur
Tagesordnung gelten im übrigen die Bestimmungen von Ziff. 5.
1.5 Festsetzung der
Sitzungsdauer
(1) Die Festsetzung der
Sitzungsdauer erfolgt durch den Vorstand und wird im
Einladungsschreiben des Generalsekretärs/der Generalsekretärin den
Mitgliedsverbänden bekanntgegeben.
(2) Die Versammlung kann auf Antrag die festgelegte Sitzungsdauer ändern. Eine Verlängerung über die vom Vorstand festgesetzten Sitzungstage hinaus ist nicht möglich.
2. RECHTE UND AUFGABEN DES VORSTANDES
2.1 Der Präsident/die
Präsidentin hat folgende Aufgaben und Rechte: er/sie
(1) eröffnet, leitet und
schließt die Versammlung.
(2) sorgt für die
Einhaltung des Dekorums und den zügigen Ablauf der Sitzungen.
(3) lässt die Anzahl der
Stimmberechtigten feststellen und stellt die Beschlussfähigkeit der
Versammlung fest.
(4) veranlasst die Wahl
von Stimmenzähler/Stimmenzählerinnen.
(5) unterbreitet der
Versammlung die Tagesordnung und gibt ihr Gelegenheit, die
Reihenfolge der Traktanden zu ändern.
(6)veranlasst die
Vorlegung des Protokolls der vorhergehenden Sitzung und
unterzeichnet und datiert
es nach der Verabschiedung durch die Versammlung.
(7) legt der Versammlung
den Tätigkeitsbericht des Vorstands vor.
(8) legt der Versammlung
den Kassenbericht des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin zur
Genehmigung durch die Versammlung vor.
(9) verliest
Mitteilungen und berichtet über laufende Angelegenheiten.
(10) beantwortet
Anfragen oder leitet sie an die dafür zuständigen
Vorstandsmitglieder weiter.
(11) nimmt Vorschläge
entgegen und unterbreitet sie der Versammlung.
(12) eröffnet und leitet
die Abstimmungen, stellt das Abstimmungsergebnis fest und führt im
Zweifelsfall eine Gegenprobe durch.
(13) entscheidet über
die Auslegung der
Geschäftsordnung. Im Einzelfall kann sich die Versammlung das
Entscheidungsrecht vorbehalten.
(14) hat die Befugnis,
Redner oder Rednerinnen, die vom Beratungsgegenstand abschweifen,
zur Sache zu verweisen.
(15) hat die Befugnis,
eine kurze Unterbrechung der Sitzung anzuordnen. Kann sich der
Präsident/die Präsidentin kein Gehör verschaffen, so wird die
Sitzung unterbrochen. Zur Fortsetzung lädt der Präsident/die
Präsidentin gesondert ein.
(16) Der Präsident/die
Präsidentin nimmt in der Regel an der Diskussion nicht teil, kann
sich aber auf die Rednerliste setzen lassen und sich zur Sache
äußern
(17) stimmt nur bei
geheimer Abstimmung ab, in offener Abstimmung nur bei
Stimmengleichheit.
2.2. Der Vizepräsident/die Vizepräsidentin
vertritt den
Präsidenten/die Präsidentin bei Abwesenheit.
2.3 Der
Generalsekretär/die Generalsekretärin hat folgende Aufgaben und
Rechte: er/sie
(1) beruft die
Mitgliedsverbände zur Versammlung ein.
(2) verfasst das
Protokoll der laufenden Sitzung.
(3) unterschreibt das
Protokoll zusammen mit dem Präsidenten/der Präsidentin.
(4) sorgt für die
Verteilung der Sitzungsunterlagen und der offiziellen Dokumente.
2.4 Die
Vorstandsmitglieder
(1) halten sich für
besondere Aufträge zur Verfügung.
(2) geben Auskunft über Belange ihres Verantwortungsbereichs.
3. RECHTE UND PFLICHTEN
DER VERSAMMLUNGSTEILNEHMERINNEN UND
-TEILNEHMER
3.1 Rederecht
Alle Teilnehmenden an
der Versammlung besitzen das Rederecht. Redner und Rednerinnen
sollen nur zur Sache sprechen und sich kurz fassen.
3.2 Antragsrecht
Alle Vollmitglieder, die
an der Vertreterversammlung teilnehmen, besitzen das Recht, Anträge
zu stellen.
3.3 Decorum
Die Teilnehmenden an der Versammlung verpflichten sich, jederzeit das Decorum zu achten und persönliche Angriffe zu unterlassen.
4. ANTRÄGE
4.1 Allgemeine Verfahrensregeln
(1) Der Präsident/Die
Präsidentin gibt die bereits eingegangenen Anträge zu den einzelnen
Traktanden bekannt und gibt der Versammlung Gelegenheit, weitere
Anträge zu den einzelnen Traktanden schriftlich zu stellen.
(2) Antragstellende
haben das Recht, sich vor der Abstimmung über ihre Anträge zu den
vorgebrachten Argumenten zu äußern. Über ihre Repliken wird nicht
mehr diskutiert.
4.2 Abänderung- und Ergänzungsanträge
(1) Ein Antrag kann mit
einem Abänderungs- und/oder Ergänzungsantrag versehen werden und
dieser seinerseits mit einem subsidiären Abänderungs- und/oder
Ergänzungsantrag.
(2) Der primäre
Abänderungs- und/oder Ergänzungsantrag muss sich auf den Hauptantrag
und der subsidiäre Abänderungs- und/oder Ergänzungsantrag muss sich
auf den primären Abänderungs- und/oder Ergänzungsantrag beziehen.
(3) Es wird in folgender
Reihenfolge abgestimmt: subsidiärer Abänderungs- und/oder
Ergänzungsantrag, primärer Abänderungs- und/oder Ergänzungsantrag,
Hauptantrag.
(4) Ein subsidiärer
Abänderungs- und/oder Ergänzungsantrag kann nicht mit einem weiteren
Abänderungs- und/oder Ergänzungsantrag versehen werden. Bevor
weitere Abänderungs- und/oder Ergänzungsanträge gestellt werden
können, muss über diejenigen entschieden werden, die zuerst
eingebracht worden sind. Die verschiedenen Abänderungs- und/oder
Ergänzungsanträge werden in der Reihenfolge ihrer Eingabe behandelt.
(5) Ist der Abänderungs-
und/oder Ergänzungsantrag angenommen worden, so muss anschließend
der Hauptantrag in der geänderten Fassung zur Abstimmung gebracht
werden.
4.3 Anträge zur Tagesordnung
4.3.1 Antrag auf Verschiebung eines Traktandums
Der Antrag, ein
Traktandum außerhalb der akzeptierten Reihenfolge zu behandeln,
erfordert das Zweidrittelmehr der vertretenen Stimmen.
4.3.2 Antrag auf
Überweisung eines Traktandums an einen Ausschuss
(1) Bei mehrfachen
Abänderungs- und/oder Ergänzungsanträgen kann die weitere Behandlung
eines Traktandums ausgesetzt und an einen Ausschuss gemäß Pkt. 7
überwiesen werden.
(2) Der Antrag auf
Überweisung an einen Ausschuss kann jederzeit erfolgen.
(3) Er kann mit einem
Zusatzantrag versehen werden betreffend die Zusammensetzung des
Ausschusses und/oder die Anweisungen, die diesem erteilt werden
sollen.
(4) Er erfordert das
Zweidrittelmehr der vertretenen Stimmen.
4.3.3 Antrag auf
Aufnahme eines neuen Traktandums
(1) Ein während der
Sitzung eingebrachtes neues Traktandum ist schriftlich einzureichen
oder zu Protokoll zu stellen.
(2) Eine im Gang
befindliche Debatte darf hierbei nicht unterbrochen werden.
(3) Der Antrag erfordert
das Zweidrittelmehr der vertretenen Stimmen.
4.4
Rückkommensanträge
(1) Ein
Rückkommensantrag, d. h. ein Antrag auf Aufhebung von Beschlüssen
der Versammlung, kann nur von einem stimmberechtigten
Versammlungsmitglied gestellt werden.
(2) Die Annahme eines
Rückkommensantrag erfordert das Zweidrittelmehr der vertretenen
Stimmen.
(3) Er wird nur
behandelt, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin begründen
kann, dass der
Beschluss in Folge
unrichtiger Informationen und/oder falscher Fakten gefasst worden
ist oder dass er undurchführbar ist.
4.5 Anträge zur
Geschäftsordnung
4.5.1 Allgemeines
(1) Anträge zur
Geschäftsordnung können jederzeit gestellt werden.
(2) Durch Wortmeldung
zur Geschäftsordnung wird die Rednerliste unterbrochen.
(3) Anträge zur
Geschäftsordnung sind insbesondere:
4.5.2 Antrag auf
Unterbrechung der Sitzung
(1) Es können folgende
Anträge gestellt werden:
Antrag auf
Festsetzung des Zeitpunkts für die Wiederaufnahme der Sitzung
nach
deren Unterbrechung,
Antrag auf Unterbrechung der Sitzung für eine bestimmte Zeit,
Antrag auf Schließung der Sitzung.
(2) Erhebt sich kein
Widerspruch, gilt der Antrag als angenommen. Andernfalls ist
abzustimmen. Es gilt dabei das absolute Mehr der vertretenen
Stimmen.
(3) Die Sitzung gilt
erst als beendet, wenn der Präsident/die Präsidentin offiziell die
Schließung der Sitzung verkündet hat. Die Schließung der Sitzung
kann nicht widerrufen werden
4.5.3 Antrag auf
Beendigung der Diskussion
(Der Antrag zielt darauf
ab, die Diskussion über ein Traktandum oder über einen
anderweitigen Antrag zum
Abschluss zu bringen, damit abgestimmt werden kann.
Dieses Antragsrecht
enthält einen Eingriff in die Redefreiheit und ist deshalb mit
Zurückhaltung auszuüben.
Im Falle einer Ablehnung geht die Diskussion weiter.)
(1) Die Annahme des
Antrags erfordert das Zweidrittelmehr der vertretenen Stimmen.
(2) Der
Antragsteller/Die Antragstellerin des betroffenen Antrags hat das
Recht auf eine kurze Stellungnahme.
4.5.4 Antrag auf
Beschränkung der Redezeit
(1) Der Präsident/Die
Präsidentin kann die Redezeit beschränken, wenn dies für den
Fortgang der Verhandlung notwendig erscheint.
(2) Es kann auch aus der
Versammlung eine Begrenzung der Redezeit beantragt werden.
(3) Erhebt sich gegen
die Begrenzung der Redezeit kein Widerspruch, so ist der
Antrag angenommen.
Andernfalls ist abzustimmen. Es entscheidet das Zweidrittel-mehr der
vertretenen Stimmen.
4.5.5 Antrag auf
sachliche Richtigstellung
(1) Der Antrag kann
jederzeit gestellt werden.
(2) Erhebt sich kein
Widerspruch, so ist der Antrag angenommen. Andernfalls ist
abzustimmen. Es entscheidet das absolute Mehr der vertretenen
Stimmen.
(3) Dieser Antrag kann
auch die Forderung nach der Lektüre eines Dokuments enthalten, das
sich im Besitz der Versammlung befindet und sich auf die behandelte
Frage bezieht. Die Lektüre wird vom Generalsekretär/von der
Generalsekretärin auf Anweisung des Präsidenten/der Präsidentin
vorgenommen. Die Lektüre von externen Dokumenten ist nicht
statthaft, außer sie werden ohne vorgängige Debatte durch das
absolute Mehr der vertretenen Stimmen zugelassen.
4.5.6 Antrag auf
Abgabe einer persönlichen Erklärung
(1) Der Antrag kann
jederzeit gestellt werden.
(2) Erhebt sich kein Widerspruch, so ist der Antrag angenommen. Andernfalls ist abzustimmen. Es entscheidet das absolute Mehr der vertretenen Stimmen.
5. BESCHLUSSVERFAHREN
5.1 Vollmacht
Stimmberechtigte, die an
einer Abstimmung nicht teilnehmen können, können sich gemäß Art. 16
der Satzung mittels schriftlicher Vollmacht durch andere
Stimmberechtigte vertreten lassen. Eine entsprechende Vollmacht ist
vor Beginn der Sitzung beim Generalsekretär/bei der
Generalsekretärin zu hinterlegen.
5.2 Durchführung der
Abstimmung
(1) Der Präsident/Die
Präsidentin schließt die Beratung, wenn keine Wortmeldung mehr
vorliegt oder wenn die Versammlung einem Antrag auf Beendigung der
Diskussion zugestimmt hat.
(2) Der Präsident/Die
Präsidentin eröffnet die Abstimmung und gibt dabei den Wortlaut der
Anträge über die abgestimmt wird, bekannt.
(3) Der Präsident/Die
Präsidentin formuliert die Fragen so, dass sie sich mit ,,ja" oder
,,nein" beantworten lassen.
(4) Abgestimmt wird in
der Regel durch Heben der Hand.
(5) Auf Antrag wird
gemäß Art. 21 der Satzung geheim abgestimmt.
(6) Der Präsident/Die
Präsidentin stimmt nur bei Stimmgleichheit oder bei geheimer
Abstimmung.
(7) Der Präsident/Die
Präsidentin stellt das Ergebnis der Abstimmung fest.
(8) Ist das Ergebnis
zweifelhaft, so kann der Präsident/die Präsidentin eine Gegenprobe
veranlassen.
(9) Die unterlegene Minderheit kann ihre Opposition unter Aufführung der Namen im Protokoll registrieren lassen.
6. PROTOKOLL
(1) Über die Sitzung der
Vertreterversammlung wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll muss
den Wortlaut der Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten.
(2) Das Protokoll wird
vom Generalsekretär/der Generalsekretärin angefertigt und den
Mitgliedsverbänden übersandt.
(3) Die
Mitgliedsverbände können Änderungsvorschläge zum Protokoll machen.
Diese müssen binnen vier Monaten nach dem Versand schriftlich beim
Generalsekretär/bei der Generalsekretärin eingegangen sein.
(4) Auf seiner
darauffolgenden Sitzung verabschiedet der Vorstand das Protokoll
unter Berücksichtigung der eingegangenen Veränderungsvorschläge.
(5) Verabschiedete
Änderungen des Protokolls werden an alle Mitgliedsverbände gesandt.
(6) Eine Zusammenfassung des endgültigen Protokolls wird im Rundbrief veröffentlicht.
7. AUSSERORDENTLICHE AUSSCHÜSSE
7.1 Bildung von
besonderen Ausschüssen
(1) Zur Vorbereitung
ihrer Beschlüsse kann die Vertreterversammlung nach Bedarf besondere
Ausschüsse einsetzen.
(2) Sie sind zur raschen
Erledigung der ihnen übertragenen Aufgaben verpflichtet.
(3) Die Tätigkeit der
besonderen Ausschüsse ist zeitlich beschränkt. Sie hört mit der
Abgabe ihres Berichts an die Vertreterversammlung auf.
7.2 Wahl der
Ausschussmitglieder
(1) Die Mitglieder der
besonderen Ausschüsse werden von der Vertreterversammlung gewählt.
(2) Die Wahl erfolgt
aufgrund eines Vorschlags aus der Vertreterversammlung.
(3) Wird der Vorschlag
nicht bestritten, gelten die Vorgeschlagenen als gewählt.
7.3 Zusammensetzung
der besonderen Ausschüsse
(1) Die
Vertreterversammlung bestimmt die Anzahl der Mitglieder.
(2) Antragstellende
gehören in der Regel dem besonderen Ausschuss an, sie können aber
ausdrücklich darauf verzichten.
(3) Die besonderen
Ausschüsse konstituieren sich selbst: sie wählen aus ihrer Mitte den
Vorsitz und einen Protokollführer/eine Protokollführerin.
7.4 Verfahren in den
besonderen Ausschüssen
(1) Vorsitzende eines
besonderen Ausschusses berufen den Ausschuss ein und leiten die
Sitzung.
(2) Der
Schriftführer/Die Schriftführerin führt das Protokoll. Dieses steht
den Mitgliedern der Vertreterversammlung zur Einsichtnahme offen.
(3) Die besonderen
Ausschüsse können Sachverständige und/oder Auskunftspersonen
beiziehen.
(4) In der Regel
erstattet der/die Vorsitzende des besonderen Ausschusses der
Vertreterversammlung mündlich oder schriftlich Bericht über die
Beratungen des besonderen Ausschusses und unterbreitet ihr dessen
Vorschläge.
(5) Sind die Meinungen der Ausschussmitglieder gespalten, so hat die Minderheit das Recht, der Vertreterversammlung einen Minderheitsbericht vorzulegen.
8. AUSLEGUNG
Über die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet der Präsident/die Präsidentin. Bei Widerspruch dagegen entscheidet die Vertreterversammlung mit dem absoluten Mehr der vertretenen Stimmen.
9. ABWEICHUNGEN
Im Einzelfall kann von dieser Geschäftsordnung abgewichen werden. Für Abweichungen ist das Zweidrittelmehr der vertretenen Stimmen erforderlich.
10. INKRAFTTRETEN
Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Vertreterversammlung in Kraft.
11. ÄNDERUNG DER GESCHÄFTSORDNUNG
Änderungen dieser
Geschäftsordnung bedürfen des Zweidrittelmehrs der
Vertreterversammlung.
Die Streichung vom Paraghaph 2.1.6 wurde auf Beschluss der Vetreterversammlung vom 29.07.2001 durchgeführt.

