Der Internationale Deutschlehrerverband

Satzung

1. ART DES VERBANDES

Art. 1 Definition

Der Internationale Deutschlehrerverband (IDV) ist ein internationaler Zusammenschluss von Deutschlehrerverbänden und von Sektionen oder Gruppen von Personen in multilingualen Verbänden, die sich in Unterricht, Lehre und Wissenschaft mit Deutsch als Fremdsprache beschäftigen.

 

Art. 2 Assoziation und Kooperation

Der IDV kann bei anderen internationalen Verbänden Mitglied werden oder mit solchen sowie mit internationalen Institutionen kooperieren.

Über Mitgliedschaft außerhalb des IDV beschließt die Vertreterversammlung.

Die verbandspolitische Selbstständigkeit des IDV wird davon nicht beeinflusst.

 

Art. 3 Konsultation und Zusammenarbeit

Organisationen, die sich mit Deutsch als Fremdsprache beschäftigen und nicht Mitglied des IDV sind, kann der IDV konsultieren. Er kann mit diesen Organisationen in den Staaten, in denen sie ihren Sitz haben, zusammen oder in Absprache mit den nationalen Mitgliedsverbänden, Veranstaltungen durchführen.

 

 

2. ZWECK UND AUFGABE

Art. 4 Auftrag

Zweck und Aufgabe des IDV ist:

  • die Förderung der Kontakte und der Zusammenarbeit zwischen den in Art. 1 genannten Verbänden und deren Mitgliedern,

  • die Unterstützung der Lehrerinnen und Lehrer im Fach Deutsch in ihrer beruflichen Tätigkeit und fachlichen Aus- und Fortbildung, sowie

  • die Weiterentwicklung des Faches Deutsch als Fremdsprache (DaF) und

  • die Förderung einer angemessenen Stellung der deutschen Sprache.

Dabei soll es um einen Deutschunterricht gehen, der dem interkulturellen Austausch und der Begegnung mit den Kulturen deutschsprachiger Länder und Regionen dient.

 

Art. 5 Mittel

Als Mittel zur Erreichung dieses Zwecks betrachtet der IDV:

  • die Veranstaltung von Internationalen Deutschlehrertagungen (IDT), Symposien, Seminaren usw.,

  • die Bildung von Studien- und Arbeitsgruppen,

die Information und Orientierung der Mitgliedsverbände über die fachlichen und methodisch-didaktischen Entwicklungen, Probleme und Erfahrungen im Bereich des Deutschunterrichts und der Germanistik, sowie über Lehr-, Unterrichts- und sonstige Hilfsmittel für den Deutschunterricht und die fachliche Weiterbildung der Unterrichtenden im Fach Deutsch.

 


3. MITGLIEDSCHAFT

Art. 6 Vollmitgliedschaft

(1) Die normale Mitgliedschaft ist die Vollmitgliedschaft der im Art. 1 genannten Verbände.

(2) Die Vollmitgliedschaft beinhaltet alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und der Wahlordnung ergeben. Insbesondere entrichten Vollmitglieder einen jährlichen Beitrag, der von der Vertreterversammlung festgesetzt wird.

 

Art. 7 Assoziierte Mitgliedschaft

Sie ist nur in besonderen Fällen möglich. Assoziierte Mitglieder besitzen beratende Stimme, jedoch weder aktives noch passives Stimmrecht, und unterliegen der Beitragspflicht.

 

Art. 8 Einzelmitgliedschaft

(1) Die Einzelmitgliedschaft ist möglich, sofern in dem betreffenden Land kein Mitgliedsverband des IDV besteht.

(2) Einzelmitglieder haben das Recht, Vorschläge zur Arbeit des IDV zu machen, und haben bei der Behandlung dieser Vorschläge beratende Stimme.

(3) Sie besitzen weder aktives noch passives Stimmrecht und unterliegen der Beitragspflicht.

 

Art. 9 Aufnahmebedingungen und -verfahren

(1) Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Der Aufnahmeantrag bedarf der Bestätigung durch die nächstfolgende Vertreterversammlung des IDV. Der Antrag soll spätestens sechs Monate vor der Vertreterversammlung beim Generalsekretär/bei der Generalsekretärin vorliegen. Mit dem Antrag haben die Verbände ihre Satzung in deutscher Sprache vorzulegen und nachzuweisen, dass der Verband ordnungsgemäß gegründet ist und eine der Satzung entsprechende Leitung sowie Mitglieder besitzt. Sektionen oder Gruppen von multilingualen Verbänden fügen ihrem Antrag die Satzung ihres Verbandes im Original und in deutscher Entsprechung bei.

(2) Die Gründe für eine assoziierte Mitgliedschaft sind gegebenenfalls gesondert anzugeben.

(3) Einzelmitglieder werden vom Vorstand aufgenommen.

(4) Die Vertreterversammlung kann in Ausnahmefällen auch andere als die in Art. 1 beschriebenen Vereinigungen als Vollmitglieder oder assoziierte Mitglieder aufnehmen, sofern diese den in Art. 4 und 5 genannten Zielsetzungen des IDV entsprechen. Nach der Aufnahme unterliegen solche Vereinigungen den ihrem Mitgliedsstatus entsprechenden Bestimmungen über Rechte und Pflichten.

 

Art. 10 Ansprüche

Alle Kategorien von Mitgliedern haben Anspruch auf den IDV-Rundbrief gemäß dem vom Vorstand festgesetzten Verteilerschlüssel und erhalten die für ihre Mitgliedschaft notwendigen Informationen.

 

Art. 11 Verpflichtung der Mitgliedsverbände

Die einzelnen Mitgliedsverbände verpflichten sich, die Kommunikation zwischen dem IDV und ihren Verbandsmitgliedern zu sichern und diese regelmäßig über die Anliegen und Angelegenheiten des IDV zu informieren.

 

Art. 12 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, durch Streichung wegen Nichtbezahlung der Beiträge oder durch Ausschluss wegen Verstoßes gegen die vorliegende Satzung.

(2) Anträge auf Streichung oder Ausschluss können von den Mitgliedsverbänden und vom Vorstand gestellt werden. Die Verbände haben dabei die Frist wie im Art. 18 und 19 einzuhalten. Der Vorstand unterbreitet die Anträge der nächsten Vertreterversammlung zur Entscheidung.

 

Art. 13 Ehrenmitgliedschaft

Die Vertreterversammlung kann an Einzelpersonen, die sich um die Sache des IDV und der von ihm verfolgten Ziele besonders verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Vorschlagsberechtigt sind der Vorstand und die Verbände (jedoch nicht für Mitglieder ihres eigenen Verbandes). Die Anträge müssen drei Monate vor der Vertreterversammlung den Verbänden vorgelegt werden.

 

 

4. ORGANE DES IDV

Art. 14. Allgemeine Bestimmung

Die Organe des IDV sind:

Die Vertreterversammlung und der Vorstand.

 

4.1 DIE VERTRETERVERSAMMLUNG

Art. 15 Konstituierung der Vertreterversammlung

Die Vertreterversammlung ist das oberste Organ des IDV. An ihr nehmen teil:

  • der Vorstand

  • Vertreter/Vertreterinnen der Vollmitglieder mit beschließender und beratender Stimme,

  • Vertreter/Vertreterinnen der assoziierten Mitglieder mit beratender Stimme,

  • Experten/Expertinnen und Ehrenmitglieder mit beratender Stimme,

  • Einzelmitglieder mit beratender Stimme zu den Tagungspunkten, zu denen sie Anträge vorgelegt haben,

  • Gäste, die vom Vorstand eingeladen wurden.

 

Art. 16 Rechte der Verbände in der Vertreterversammlung

Der Verband oder die Verbände eines Landes, die den Status eines Vollmitgliedes besitzen, verfügen über insgesamt zwei Stimmen.

Gibt es in einem Land nur ein Vollmitglied, so kann es zwei Vertreter/Vertreterinnen entsenden, sie besitzen je eine Stimme. Jeder andere Mitgliedsverband hat das Recht, einen Vertreter/eine Vertreterin zu entsenden. In dem Falle, wo es zwei Verbände gibt, besitzen sie je eine Stimme.

Gibt es mehr als zwei Verbände in einem Land, so vereinbaren sie untereinander, wer die ihnen gehörenden Stimmen vertritt. Die Vereinbarung ist bis zum Beginn der Vertreterversammlung dem Vorstand schriftlich bekannt zu geben.

Verbände, die nicht an der Vertreterversammlung teilnehmen können, sind berechtigt, ihre Stimme durch schriftliche Vollmacht an den Vertreter/die Vertreterin eines anderen Vollmitgliedes zu übertragen. Sie dürfen jedoch nicht mehr als sechs Stimmen auf sich vereinigen.

Die Vorstandsmitglieder verfügen über je eine Stimme.

 

Art. 17 Aufgaben der Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes entgegen und entlastet diesen. An der Abstimmung nimmt der Vorstand nicht teil.

(2) Sie wählt den neuen Vorstand.

(3) Sie legt die Richtlinien für das Tätigkeitsprogramm des IDV und für die sich daraus ergebenden Haushaltspläne fest.

(4) Sie entscheidet über Aufnahme, Streichungen und Ausschlüsse von Mitgliedern sowie über die Mitgliedschaft des IDV bei anderen internationalen Verbänden.

(5) Sie setzt die Höhe des Mitgliedsbeitrages fest.

 

Art. 18 Einberufung der Vertreterversammlung

(1) Eine ordentliche Vertreterversammlung findet mindestens alle vier Jahre statt. Sie soll in der Regel in Verbindung mit einer Tagung durchgeführt werden.

(2) In dem zweiten Jahr, das zwischen den Internationalen Deutschlehrertagungen (IDT) liegt, organisiert der Vorstand in Verbindung mit einem Arbeitstreffen bei Bedarf eine weitere Vertreterversammlung.

(3) Die Vertreterversammlungen werden vom Vorstand mindestens drei Monate vor dem Tagungstermin einberufen. Die Mitgliedsverbände erhalten vom Vorstand die Vorschläge zur Tagesordnung, Anträge, die die nächste Tätigkeitsperiode betreffen, und gegebenenfalls Vorschläge zu Satzungsänderungen.

(4) Tagungstermin und -ort werden vom Vorstand bestimmt.

 

Art. 19 Antragsrecht

(1) Spätestens sechs Monate vor der Vertreterversammlung können die Mitgliedsverbände an den Vorstand Anträge stellen, die die Tätigkeit und die Organisation des IDV betreffen. Ergänzt mit der Stellungnahme des Vorstands werden die Anträge der Vertreterversammlung vorgelegt.

(2) Vorstand und Vertreter haben das Recht, der Vertreterversammlung zusätzlich zur Tagesordnung Dringlichkeitsanträge zur Behandlung und Beschlussfassung vorzulegen. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Über die Aufnahme dieser Punkte in die Tagesordnung wird ohne Debatte gesondert abgestimmt.

Art. 20 Außerordentliche Vertreterversammlung

(1) Strebt wenigstens ein Drittel der Mitgliedsverbände eine außerordentliche Vertreterversammlung an, so ist dies den übrigen Mitgliedsverbänden mit der Kurzangabe der Gründe bekannt zu geben.

(2) Erklärt innerhalb von zwei Monaten wenigstens die Hälfte der Mitgliedsverbände ihr Interesse an der außerordentlichen Vertreterversammlung, so ist sie umgehend mit einer Frist von höchstens sechs Monaten einzuberufen.

 

Art. 21 Beschlussfähigkeit und Beschlussverfahren

(1) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der möglichen Stimmen anwesend ist.

(2) Beschlüsse gelten als angenommen, wenn für sie mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmen abgegeben wird.

(3) Aufnahme-, Streichungs- und Ausschlussanträge bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen.

(4) Über Beschlüsse wird offen abgestimmt, sofern nicht der Vorstand oder ein Vertreter geheime Abstimmung fordert.

(5) Über Anträge auf Aufnahme, Streichung oder Ausschluss wird geheim abgestimmt.

 

Art. 22 Vorschlagsrecht des Vorstandes

In Fragen der laufenden Geschäftsführung kann der Vorstand zwischen zwei Vertreterversammlungen den Mitgliedsverbänden Vorschläge zur Beschlussfassung schriftlich vorlegen, soweit diese Fragen nicht satzungsverändernder Natur sind und die Beschlüsse der Vertreterversammlung nicht verletzen.

 

4.2 DER VORSTAND

Art. 23 Konstituierung des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin, dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin, dem Generalsekretär/der Generalsekretärin, dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin und dem Schriftleiter/der Schriftleiterin.

(2) Deutschland, Österreich und die Schweiz, die den IDV in seiner Tätigkeit unterstützen, können durch Experten/Expertinnen im Vorstand vertreten sein. Diese haben eine konsultative Funktion und sind nicht stimmberechtigt.

Der Vorstand ist ermächtigt, punktuell weitere Experten/Expertinnen beizuziehen.

 

Art. 24 Wahl des Vorstandes

(1) Die Vorstandsmitglieder werden unter Berücksichtigung regionaler Gesichtspunkte für eine Wahlperiode von vier Jahren durch die Vertreterversammlung gewählt.

(2) Ihre Abberufung kann auf einer außerordentlichen Vertreterversammlung auch vor Ablauf der Wahlperiode erfolgen, wenn sie ihren Aufgaben nicht nachkommen.

(3) Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ende der Wahlperiode kann sich der Vorstand bis zur nächsten Vertreterversammlung durch Kooptation ergänzen.

(4) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl wird von der Vertreterversammlung gemäß Wahlordnung ein Wahlkomitee unter Berücksichtigung regionaler Gesichtspunkte gewählt.

(5) Es gilt eine gesonderte Wahlordnung.

 

Art. 25 Amtsdauer

Die Gesamtdauer der Zugehörigkeit zum Vorstand darf 12 Jahre nicht überschreiten.

 

Art. 26 Einberufung des Vorstandes

Der Vorstand tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

 

Art. 27 Beschlussfähigkeit und Beschlussverfahren

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, unter ihnen der Präsident/die Präsidentin oder der Stellvertreter/die Stellvertreterin des Präsidenten/der Präsidentin anwesend sind.

(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten/der Präsidentin oder bei seiner/ihrer Abwesenheit die des Stellvertreters/der Stellvertreterin des Präsidenten/der Präsidentin.

 

Art. 28 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für die kontinuierliche Verfolgung der Ziele des IDV verantwortlich. Er wird daher ermächtigt, in Fragen zu beschließen, die nicht in der Satzung geregelt sind. Derartige Beschlüsse sind der nächstkommenden Vertreterversammlung zur Gutheißung vorzulegen.

(2) Er führt die Geschäfte des Verbandes in Übereinstimmung mit der Satzung des IDV und den von der Vertreterversammlung beschlossenen Richtlinien.

(3) Er ist der Vertreterversammlung gegenüber verantwortlich und unterbreitet ihr den Tätigkeits- und Kassenbericht sowie die Richtlinien für die künftige Wahlperiode und für die Anwendung der Haushaltsmittel.

(4) Er schlägt unter Berücksichtigung der Anträge der Mitgliedsverbände die Tagesordnung für die Vertreterversammlungen vor.

(5) Der Vorstand hat ebenfalls die Verantwortung für alle Tagungen, Symposien, Seminare, Arbeitsgemeinschaften usw., die unter dem Dach des IDV veranstaltet werden. Führt er sie gemeinsam mit anderen Verbänden, Organisationen oder Institutionen durch, kann von diesen die Vorbereitung und Organisation übernommen werden. Jedoch trägt der Vorstand immer die Verantwortung für die Übereinstimmung der Veranstaltung mit der Satzung und den Zielen des IDV.

 

Art. 29 Einberufung von Arbeitsausschüssen

Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Aufgaben Arbeitsausschüsse zu berufen.

 

Art. 30 Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder

(1) Der Präsident/die Präsidentin leitet den Verband und vertritt ihn im Rechtsverkehr und repräsentiert ihn Dritten gegenüber.

(2) Der Stellvertreter/die Stellvertreterin des Präsidenten/der Präsidentin vertritt den Präsidenten/die Präsidentin im Verhinderungsfall desselben/derselben. Falls der Präsident/die Präsidentin vorzeitig ausscheidet, übernimmt er/sie bis zur Neuwahl dessen/deren Aufgaben und Pflichten. Er/sie pflegt insbesondere den Kontakt mit internationalen Organisationen.

(3) Der Generalsekretär/die Generalsekretärin führt die administrativen Geschäfte, leitet das Sekretariat, und ist verantwortlich für die Protokollführung.

(4) Der Schatzmeister/die Schatzmeisterin besorgt die ordnungsgemäße Haushaltsführung und ist bankbevollmächtigt.

(5) Der Schriftleiter/die Schriftleiterin ist für die Herausgabe der Verbandspublikationen verantwortlich.

(6) Im einzelnen regelt ein Pflichtenheft, das vom Vorstand erstellt wird, die Rechte und Pflichten der Vorstandsmitglieder. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, den einzelnen Vorstandsmitgliedern Sonderaufgaben zu delegieren.

(7) Scheidet der Vizepräsident/die Vizepräsidentin vorzeitig aus, so beauftragt der Präsident/die Präsidentin ein anderes Vorstandsmitglied mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin.

(8) Bei vorzeitigem Ausscheiden des Präsidenten/der Präsidentin und des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin wird durch den Generalsekretär/die Generalsekretärin unverzüglich eine ausserordentliche Vertreterversammlung zur Neuwahl des gesamten Vorstands einberufen.

(9) Nur zeitweilig erforderliche Vertretungen der Vorstandsmitglieder werden durch den Präsidenten/die Präsidentin geregelt.


 

5. FINANZEN

Art. 31 Zuwendungen an den Verband

(1) Der Verband finanziert seine Tätigkeit durch Mitgliedsbeiträge und durch direkte und indirekte Zuwendungen.

(2) Unter direkten Zuwendungen werden Geldmittel verstanden, die dem Verband als Spende regelmäßig oder von Fall zu Fall zur Verfügung gestellt werden.

(3) Indirekte Zuwendungen sind solche, die zur Durchführung bestimmter Aktivitäten in Geld oder in anderer Form aufgewendet werden, jedoch nicht in den Haushalt des IDV eingehen.

(4) Zuwendungen dürfen nur akzeptiert werden, wenn sie dem Vorstand keine die Verbandstätigkeit betreffenden Beschränkungen auferlegen.

 

Art. 32 Beitragspflicht

(1) Alle Mitglieder gemäß Art. 6, 7 und 8 sind beitragspflichtig entsprechend den von der Vertreterversammlung festgesetzten Beitragssätzen.

(2) Der Beitragssatz für assoziierte Mitglieder entspricht dem von Einzelmitgliedern.

(3) Die Beitragspflicht beginnt mit dem auf den Zeitpunkt der Aufnahme folgenden Kalenderjahr.

(4) Der jährliche Beitrag ist auf die im Frühjahr erfolgte Aufforderung bis zum 31. August zu entrichten. Mitglieder, die auch nach erfolgter Mahnung durch den Schatzmeister/die Schatzmeisterin mit ihren Beiträgen für das Vorjahr im Rückstand sind, verlieren bis zur Erfüllung ihrer Beitragspflicht ihr Stimmrecht sowie alle Ansprüche auf Leistungen des IDV.

(5) Ist ein Verband mit mehr als zwei Jahresbeiträgen im Rückstand, legt der Vorstand der nächsten Vertreterversammlung einen Antrag auf Streichung der Mitgliedschaft gemäß Art. 12 der Satzung vor.

 

Art. 33 Beitragsermäßigung

(1) Mitgliedsverbände im Status eines Vollmitglieds können aufgrund außerordentlich schwieriger finanzieller Verhältnisse einen Antrag auf Beitragsermäßigung stellen. Voraussetzung dafür ist, dass der antragstellende Verband Beiträge von seinen Mitgliedern erhebt. Der Vorstand entscheidet über den Antrag auf der Grundlage von Richtlinien für Beitragsermäßigung, die von der Vertreterversammlung beschlossen werden.

(2) Die gewährte Beitragsermäßigung gilt längstens für zwei Jahre; erneuter Antrag kann jeweils vor Ablauf des Zeitraums, für den Ermäßigung gewährt wurde, gestellt werden.

 

Art. 34 Vertreterentschädigung

Mitgliedsverbände, die ihre Beiträge zwischen den Wahlperioden vollständig gezahlt haben, haben Anspruch auf einen Zuschuss für ihre Vertreter/Vertreterinnen bei den Vertreterversammlungen. Dabei wird der volle Zuschuss je Land nur einmal gewährt, auch wenn mehrere Verbände existieren. Die Verbände regeln untereinander die Aufteilung bzw. die Vergabe der Vertreterentschädigung.

 

Art. 35 Kassenprüfung

(1) Zur Kassenprüfung soll ein vereidigter Kassenprüfer/eine vereidigte Kassenprüferin und ein Vertreter/eine Vertreterin eines Verbandes aus dem Land berufen werden, aus dem der Schatzmeister/die Schatzmeisterin stammt. Sie sind in der ersten turnusgemäßen Sitzung des neu gewählten Vorstandes zu bestätigen.

(2) Der Vorstand veröffentlicht alljährlich den geprüften Kassenbericht des vergangenen Haushaltsjahres sowie den Haushaltsplan für das kommende Jahr.

 

 

6. SITZ DES VERBANDES

 

Art. 36

Als Sitz des Verbandes gilt der Dienstort des Präsidenten/der Präsidentin. Dieser/diese übt die Funktion unter Beachtung der Gesetze des betreffenden Landes aus.

 

 

7. ÄNDERUNG DER SATZUNG

 

Art. 37

Änderungen der Satzung und der Wahlordnung können nur von der Vertreterversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden.


8. AUFLÖSUNG

 

Art. 38

Die Auflösung des Verbandes bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der Mitgliedsverbände. Über das Vermögen entscheiden die Mitgliedsverbände mit Stimmenmehrheit.